Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschliesslich für alle Geschäfte zwischen der Firma FLAGA Suisse GmbH und unseren Kunden. Es gelten die jeweils aktuellen AGB, abgebildet auf der Rückseite der Auftragsbestätigung/Verträge oder des Lieferscheines. Anderslautende Einkaufsbedingungen des Kunden sind ungültig, wenn sie nicht von uns schriftlich anerkannt wurden; ausserdem bedürfen alle mündlichen, telefonischen oder durch Vertreter getroffenen Abmachungen und Nebenabsprachen technischer oder kaufmännischer Art zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma FLAGA Suisse GmbH. Spätestens mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Ware durch den Käufer gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen. Die FLAGA Suisse GmbH darf zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer beauftragen.
2. Preise
Flüssiggaspreise sind prinzipiell veränderlich. Ändern sich die Gestehungskosten für Flüssiggas, ist die FLAGA Suisse GmbH berechtigt, die Flüssiggaspreise (Tankgas oder Flaschengas) dementsprechend zu erhöhend und zu senken. Die Gestehungskosten setzen sich zusammen aus dem Gaseinkaufspreis, den Kapital- und Währungskosten aufgrund von Wechselkursänderungen, den Transportkosten, den gesetzlichen Abgaben und Steuern sowie aus den Lohn- und Gehaltskosten. Bei Verringerung der Gestehungskosten ist die FLAGA Suisse GmbH gegenüber Kunden zu einer entsprechenden Preissenkung verpflichtet. Sollten sich nach Vertragsabschluss die für FLAGA Suisse GmbH zu bezahlenden Importpreise für die Waren/Rohstoffe infolge politischer Verwicklungen egal welcher Art (z.B. Krieg, Unruhen, Aufruhr, Streiks etc., Aufzählung nicht abschliessend) erhöhen, so ist die FLAGA Suisse GmbH berechtigt, dem Käufer die entsprechende Preiserhöhung zusätzlich zum vereinbarten Preis weiter zu belasten. Die FLAGA Suisse GmbH ist berechtigt, dem Käufer nach Kauf der Ware bis zur Auslieferung erhöhte öffentliche Abgaben wie Zölle, Steuern (z.B. MwSt. LSVA, Mineralölsteuer, Energiesteuern), Gebühren weiter zu verrechnen. Die FLAGA Suisse GmbH ist nicht verpflichtet, Kunden über solche Preisänderungen schriftlich zu informieren. Der Kunde kann seine aktuellen Flüssiggaspreise jederzeit telefonisch oder per e-Mail abfragen.
3. Transportrisiko / Versandinstruktionen / Abholen der Ware
Die Ware ist während des Transportes aufgrund der ASTAG-Bedingungen Frachtführer haftpflichtversichert. Frachtkostenerhöhungen infolge Änderung des Bestimmungsortes gehen zulasten des Käufers. Eine pünktliche Spedition oder Bereitstellung der Ware durch die FLAGA Suisse GmbH kann nur gewährleistet werden, wenn die entsprechenden Bestellungen mindestens 5 Arbeitswochentage (Flaschengaslieferungen) bzw. 10 Arbeitswochentage (Tankgaslieferungen) vor Beginn der Lieferfrist eingehen. Bei kurzfristig abgegebenen Versandinstruktionen kann die FLAGA Suisse GmbH keinerlei Garantie für die Einhaltung der Lieferfrist übernehmen. Jeglicher Schadenersatz ist diesbezüglich wegbedungen. Die FLAGA Suisse GmbH übernimmt ebenso keine Verantwortung für allfällige von der Bahn verschuldete Verspätungen.
4. Sicherheit
Wird die Ware vom Lager/Depot oder von den Füllwerken abgeholt, dürfen vom Käufer nur Chauffeure eingesetzt werden, die über die entsprechende, gesetzliche verlangte Ausbildung verfügen. Die verwendeten Fahrzeuge haben den gültigen Vorschriften zu entsprechen. Zusätzlich sind die internen Sicherheitsvorschriften der FLAGA Suisse GmbH vollumfänglich zu befolgen. Jegliche Haftung der FLAGA Suisse GmbH für Personen- und Sachschäden, die auf Missachtung der gesetzlichen und FLAGA Suisse GmbH internen Vorschriften zurückzuführen sind, ist ausdrücklich wegbedungen. (VUV32C, RL6517, AK-LPGL1, VKF, SUVA, n.a)
5. Fakturierung
Die Rechnungen der FLAGA Suisse GmbH sind innert 30 Tagen nach Erhalt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zielüberschreitung berechnen wir allfällige Zinsen und Kosten.
Die FLAGA Suisse GmbH ist auch berechtigt ohne Angaben von Gründen auf Barzahlung bei Lieferung/Abholung zu bestehen. Vertreter sind zur Entgegennahme von Barzahlungen nur berechtigt, wenn Sie eine von uns firmenmässig gezeichnete Inkassovollmacht vorweisen. Jede Teillieferung von Abschlüssen gilt in Bezug auf Berechnung und Bezahlung als Geschäft für sich. Eine Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung des Verkäufers aus Gegenansprüchen, aus welchem Titel immer, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Zahlungsverzug und sonstige Vertragsverletzungen geben uns nach Ablauf einer angemessenen Frist das Recht, vom Vertrag oder von Lieferverpflichtungen zurückzutreten oder Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu stellen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten in unserem Eigentum. Dem Käufer ist daher jegliche Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware an dritte Personen vor erfolgter Bezahlung untersagt.
6. Beanstandungen / Gewährleistung
Die gelieferte Ware ist bei Empfangnahme mit der nötigen Sorgfalt zu prüfen. Beanstandungen hinsichtlich Produktart, Quantität und Qualität (Mängelrüge) sind unverzüglich nach Empfang der Ware telefonisch zu melden und anschliessend innert längstens 5 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Beanstandungen des Käufers für Gewichtsdifferenzen bis und mit 2% bei Empfang der Ware sind ausgeschlossen. Reklamationen wegen Fehlgewichten können bei Flaschengas ausnahmslos nur dann anerkannt werden, wenn die Flasche noch mit unversehrter Gewindeschutzmutter versehen (versiegelt) ist. Die Gewährleistung für alle von der FLAGA Suisse GmbH gelieferten Waren beschränkt sich zeitlich auf ein Jahr und sachlich auf Wandelung, Minderung oder Ersatzleistung. Jede weitergehende Schadenersatzpflicht, insbesondere für mittelbaren Schaden, ist ausdrücklich weg bedungen. Das Vertragsverhältnis umfasst nur den Kauf und die Lieferung der Ware. Der Anschluss von Flüssiggas bzw. die Montage der Flüssiggasflaschen in den Räumlichkeiten/Verbraucher des Kunden ist nicht Gegenstand des Vertrages bzw. der Lieferung. Hierfür bestehen keine Gewährleistungsansprüche/-pflichten.
7. Lieferverzögerung / Lieferverhinderung / Höhere Gewalt
Alle Umstände höherer Gewalt, die die FLAGA Suisse GmbH an der rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages objektiv hindern oder dessen Erfüllung gänzlich verunmöglichen, schliessen eine Schadenersatzpflicht aus, und die FLAGA Suisse GmbH ist – insoweit und solange diese Umstände andauern – von der Vertragserfüllung befreit. Als Umstände höherer Gewalt gelten z.B. Krieg, Streik, Aufruhr, behördliche Ausfuhr- und Einfuhrverbote, Kontingentierungen, Naturkatastrophen, jede Art von Betriebsstörungen (inkl. EDV-Probleme), jegliche Zerstörung, Beschädigung oder Beschaffungsverzögerung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien oder der Ware selbst, sei es, dass diese Umstände bei Lieferanten von der FLAGA Suisse GmbH, bei Transportanstalten, in Lagerhäusern oder im internen Betrieb der FLAGA Suisse GmbH eintreten.
Im Falle von Lieferverzögerungen aufgrund obiger Umstände verlängert sich die Lieferfrist in allen Fällen um die Dauer der Verhinderung (Abs. 1). Bei Lieferverhinderungen von einem Monat oder länger sind die FLAGA Suisse GmbH und der Käufer überdies berechtigt, den Kaufvertrag schadenersatzlos aufzuheben.
Lieferverzug allgemein berechtigt die FLAGA Suisse GmbH, eine Nachfrist von 4 Wochen zu verlangen. Bei Versorgungsschwierigkeiten (behördliche Kontingentierungen, teil- und zeitweise Liefereinschränkungen) wird die FLAGA Suisse GmbH den Käufer nach ihren Möglichkeiten bzw. nach den behördlichen Vorschriften anteilmässig beliefern, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des eigenen Betriebes und anderweitiger Lieferverpflichtungen.
8. Fernanzeigesystem
Der Kunde erhält vom Lieferanten ein Fernanzeigesystem samt Login zur Verfügung gestellt: Damit einhergehend ist er befähigt, den aktuellen Tankinhalt (Stand Flüssiggas) sowie historische Verbrauchsdaten (Verbräuche) abzufragen. Der Kunde ist selbst verantwortlich, in regelmässigen Abständen seine ausreichende Gasversorgung zu überprüfen und – bei mangelnder Versorgung – frühzeitig Gas nachzubestellen. Jegliche Gewährleistung von FLAGA im Zusammenhang mit der Nutzung des Systems ist ausgeschlossen. FLAGA ist nicht verantwortlich für die fehlerfreie und/oder ständige bzw. ununterbrochene Verfügbarkeit des Fernanzeigesystems, auch nicht für die fehlerfreie und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Shops. Eine Haftung bei Schäden und Folgeschäden bzw. entgangenem Gewinn infolge der Nicht-Verfügbarkeit bzw. infolge von Unterbrüchen des bzw. auf dem Fernanzeigensystem ist ausgeschlossen.
9. Zollvorschriften
Es sind die von der Eidg. Oberzolldirektion jeweils erlassenen Vorschriften, die dazugehörigen Ausführungserlasse und Änderungen sowie die von FLAGA Suisse GmbH bei der Eidg. Oberzolldirektion in Bern hinterlegten Verwendungsverpflichtungen (Revers) massgebend.
10. Flüssiggasbehälter
FLAGA Suisse GmbH Gebinde für Flüssiggas (Flaschen, Tanks) sind strikte gemäss den von FLAGA Suisse GmbH gelieferten Anleitungen für Betrieb und Unterhalt zu behandeln und zu benutzen (siehe Gefahrengutkleber auf jeder FLAGA Gasflasche). Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Die Ventile an Flüssiggasbehältern müssen bei Nichtverwendung immer geschlossen bleiben (auch bei leeren Behältern, da immer eine geringe Menge Restgas im Behälter bleibt). Jegliche Haftung der FLAGA Suisse GmbH für Schäden infolge unsachgemässer Behandlung von Flüssiggasbehältern und angeschlossenen Installationen des Käufers ist ausgeschlossen. Gasflaschen oder Gastanks im Eigentum der FLAGA Suisse GmbH dürfen nur von der FLAGA Suisse GmbH oder in deren Auftrag gefüllt werden. Entleerte oder nicht mehr in Verwendung stehende Flüssiggasbehälter müssen unverzüglich an die FLAGA Suisse GmbH retourniert werden. Verlust und Beschädigung von Flüssiggasbehältern, die Reinigung von verschmutzten Behältern, Ersatz von nicht retournierten Bestandteilen (z.B. Schutz- oder Verschlusskappen) werden an den Kunden mit dem Wert für Stahlflaschen CHF 55.00 und bei Composite Flaschen mit CHF 65.00 weiterverrechnet.
Bei den an den Kunden ausgehändigten FLAGA Propangas Flaschen handelt es sich ausnahmslos um Kautionsflaschen. Der Kautionswert (Deposit) beträgt für die Stahlflaschen CHF 55.00. Für die Composite Flaschen CHF 65.00. Das geleistete Depot wird bei Rückgabe der Stahl-/ und Composite Flaschen wieder an den Kunden rückerstattet, sofern die bei der Ausgabe der Flaschen ausgehändigte originale Kautionskarte FLAGA ausgehändigt bzw. physisch retourniert wird. Verlustige und/oder beschädigten Stahl- wie auch Composite-Gasflaschen werden gemäss den vertraglichen Vereinbarungen oder zum Wert von CHF 55.00 für Stahl- und CHF 65.00 für Composite Flaschen verrechnet. Geht während des laufenden Vertragsverhältnisses die durch FLAGA ausgestellte Kautionskarte verloren, so besteht einmalig die Möglichkeit, max. 1 Ersatzkarte pro Kunde zu bestellen. Die Bestellung einer Ersatzkarte erfolgt über www.flaga.ch: Für die Ausstellung einer Ersatzkarte werden die damit entstehenden Kosten von CHF 12.00 pro Ersatzkarte dem Kunden in Rechnung gestellt. (Gilt nur für Endkonsumenten, nicht für FLAGA-Wiederverkäufer) Der Kunde ist hierbei vorleistungspflichtig: Nach Zahlungseingang wird ihm die Ersatzkarte postalisch und mittels Lieferscheines zugestellt.
11. Rechtsnachfolge
Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag können vom Käufer lediglich auf einen Dritten übertragen werden, wenn er vorgängig die schriftliche Einwilligung von FLAGA Suisse GmbH eingeholt hat.
12. Gerichtsstand / Zahlungsort / Anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand und Zahlungsort ist für beide Teile St. Gallen (ordentliche staatliche Gerichte). Es kommt Schweizer Recht zur Anwendung.
09.2022