Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäfte und Verträge zwischen der FLAGA Suisse GmbH (CHE-110.357.177), Ringstrasse 14, 9200 Gossau („FLAGA Suisse GmbH“ oder „FLAGA„), und Ihnen („Kunden“ oder „Käufer„) (insbesondere, jedoch nicht abschliessend, für Lieferungen, Serviceleistungen, Installationen, Verkäufe etc.). Es gelten die jeweils aktuellen AGB, wie von Zeit zu Zeit geändert. Allfällige anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ungültig, wenn sie nicht von uns ausdrücklich und schriftlich genehmigt wurden; ausserdem bedürfen alle mündlichen, telefonischen oder durch Vertreter getroffenen Abmachungen und Nebenabsprachen technischer oder kaufmännischer Art zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Genehmigung durch die FLAGA Suisse GmbH. Spätestens mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Ware durch den Käufer gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen als angenommen. Die FLAGA Suisse GmbH darf zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Subunternehmer beauftragen.
2. Preisänderungen
Flüssiggaspreise sind veränderlich. Ändern sich insbesondere die (Gestehungs-)Kosten für Flüssiggas, ist die FLAGA Suisse GmbH berechtigt, die Flüssiggaspreise (Tankgas oder Flaschengas) entsprechend zu erhöhen/anzupassen. Die Gestehungskosten setzen sich zusammen aus dem Gaseinkaufspreis, den Kapital- und Währungskosten aufgrund von Wechselkursänderungen, den Transportkosten, den öffentlichen und gesetzlichen Abgaben und Steuern, Zölle und Gebühren (z.B. MwSt., LSVA, Mineralölsteuer, Energiesteuer) sowie aus den Lohn- und Gehaltskosten. Eine Verringerung der Gestehungskosten kann zu einer entsprechenden Preissenkung führen. Die FLAGA Suisse GmbH ist ebenfalls berechtigt, eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn infolge äusserer Umstände (namentlich höhere Gewalt wie insbesondere, nicht abschliessend, Krieg, Unruhen, Aufruhr, Streiks, Pandemien, Epidemien, Naturgewalt, politische Entwicklung etc.) Mehrkosten (gleich welcher Art) für die Beschaffung, die Versorgung sowie den Betrieb ihrer Standorte und/oder für die Belieferung der vom Käufer gewünschten Abnahmestellen entstehen, sofern die Versorgung und Belieferung überhaupt möglich sind (insbesondere, nicht abschliessend, Shutdown Raffinerie etc.). Die FLAGA Suisse GmbH ist berechtigt, dem Käufer nach Kauf der Ware bis zur Auslieferung erhöhte öffentliche Abgaben wie Zölle, Steuern (z.B. MwSt. LSVA, Mineralölsteuer, Energiesteuern), Gebühren weiter zu verrechnen. Die FLAGA Suisse GmbH ist nicht verpflichtet, Kunden über solche Preisänderungen schriftlich zu informieren. Der Kunde kann seine aktuellen Flüssiggaspreise jederzeit telefonisch oder per E-Mail abfragen. Die Preisanpassung gilt auch bei Festpreisen und bei Fixbeträgen einzelner Preiskomponenten.
3. Erfüllungsort/Übergang von Nutzen und Gefahr
Als Erfüllungsort gilt für alle Verträge, einschliesslich derjenigen, bei denen der Verkäufer es übernimmt, die Ware in eigenen Fahrzeugen und/oder auf eigene Kosten zu transportieren, der Ort der Absendung der Ware.
Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht über (i) mit deren Absendung zum Käufer oder (ii) im Falle der Abholung des Käufers mit der dem Käufer mitgeteilten Bereitstellung.
4. Versandinstruktionen / Abholen der Ware
Frachtkostenerhöhungen infolge Änderung des Bestimmungsortes gehen zulasten des Käufers. Eine pünktliche Spedition oder Bereitstellung der Ware durch die FLAGA Suisse GmbH kann nur gewährleistet werden, wenn die entsprechenden Bestellungen mindestens 5 Arbeitswochentage (Flaschengaslieferungen) bzw. 10 Arbeitswochentage (Tankgaslieferungen) vor Beginn der Lieferfrist rechtsgültig eingehen (vorbehalten bleibt eine automatische Befüllung mit einer Fernanzeige gemäss Ziffer 9). Der Kunde hat FLAGA Suisse GmbH mindestens 5 Arbeitstage vor Beginn der Lieferfrist die nötigen, detaillierte Lieferinstruktionen zu erteilen. Nichteinhaltung der Frist durch den Käufer entbindet FLAGA Suisse GmbH von jeder Haftung für allfällige verspätete Lieferungen. Sämtliche diesbezügliche Schadenersatzforderungen des Kunden gegenüber FLAGA Suisse GmbH werden ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde haftet für Schäden, die als Folge mangelhafter Lieferinstruktionen des Kunden entstehen. Erhöhen sich die Transportkosten infolge Änderungen der Lieferinstruktionen (z.B. Änderung des Bestimmungsortes) durch den Käufer, gehen die daraus entstandenen zusätzlichen Kosten ausschliesslich zu Lasten des Käufers. Bei kurzfristig abgegebenen Versandinstruktionen kann die FLAGA Suisse GmbH keinerlei Garantie für die Einhaltung der Lieferfrist übernehmen. Die FLAGA Suisse GmbH übernimmt ebenso keine Verantwortung für allfällige von Dritten (insbesondere der Bahn) verschuldete Verspätungen.
5. Haftung/Sicherheit
Der Kunde haftet für alle Schäden, welche durch mangelhafte oder nicht vorschriftsgemässe Tankanlagen, andere Lagereinrichtungen, Messvorrichtungen und andere Einrichtungen (in seinem Eigentum) entstehen. Wird die Ware vom Lager/Depot oder von den Füllwerken abgeholt, dürfen vom Käufer nur Chauffeure eingesetzt werden, die über die entsprechende, gesetzliche verlangte Ausbildung verfügen. Die verwendeten Fahrzeuge haben den geltenden gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Weisungen zu entsprechen. Zusätzlich sind die Anweisungen und internen Sicherheitsvorschriften der FLAGA Suisse GmbH vollumfänglich zu befolgen. Hält sich der Kunde nicht an die gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Weisungen und internen Vorschriften von FLAGA Suisse GmbH, hat FLAGA Suisse GmbH das Recht, die Lieferung, Entladung und/oder Beladung der Ware zu verweigern.
Für Schäden die auf Missachtung von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (VUV32C, RL6517, AK-LPGL1, VKF, SUVA, n.a) oder internen Vorschriften oder Anweisungen der FLAGA Suisse GmbH zurückzuführen sind, wird jegliche Haftung der FLAGA Suisse GmbH ausdrücklich wegbedungen (soweit gesetzlich erlaubt). In einem solchen Fall haftet FLAGA Suisse GmbH insbesondere nicht für Personen- und Sachschäden, indirekte Schäden, mittelbare Schäden, und entgangene Gewinne. Sollte FLAGA Suisse GmbH als Folge solcher Missachtungen Kosten und/oder Schäden entstehen, gehen diese vollumfänglich zu Lasten des Käufers.
Ungeachtet anderweitiger Bestimmungen, haftet die FLAGA Suisse GmbH gegenüber dem Kunden oder einem Dritten nur für verschuldensabhängige, nachgewiesene direkte Schäden und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, und nur sofern und soweit solche Schäden durch die FLAGA Suisse GmbH tatsächlich versichert sind. Vorbehalten zwingender gesetzlicher Bestimmungen, und dem vorherigen Satz, wird jegliche Haftung der FLAGA Suisse GmbH und/oder deren Erfüllungsgehilfen ausdrücklich wegbedungen. In jedem Fall ist eine Haftung der FLAGA Suisse GmbH für insbesondere mittelbare Schäden, indirekte Schäden, entgangene Gewinne oder Umsätze, Betriebsunterbruch, Reputationsschäden, und/oder für Folgeschäden (aus welchem Rechtsgrund auch immer), soweit gesetzlich zulässig, vollumfänglich und ausdrücklich ausgeschlossen.
6. Fakturierung/Zahlungen
Für die Fakturierung ist massgebend: Lieferungen in Flaschen und anderen mobilen Gebinden: Bei Produkten, die in Stückzahl geliefert werden, richtet sich die Fakturierung nach der Anzahl der gelieferten Einheiten. Lieferungen mit Tankwagen (Entladung über Zähler): Die Fakturierung richtet sich nach der im Augenblick der Entladung am amtlich geeichten Messapparat des Tankwagens festgestellten Durchlaufmenge (umgerechnet mit der am Entladeort ermittelten Dichte).
Die Rechnungen der FLAGA Suisse GmbH sind innert 30 Tagen nach Erhalt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ohne jeglichen Abzug zahlbar. Bei nicht Einhaltung der Fristen berechnen wir Zinsen, und Kosten und Mahngebühren (erste Mahnung CHF 20.00, zweite Mahnung CHF 40.00, und jede weitere Mahnung CHF 100.00). Geht die Zahlung des Käufers nicht innert der vereinbarten Frist bei FLAGA Suisse GmbH ein, gerät der Käufer ohne weitere Mahnung von FLAGA Suisse GmbH sofort in Verzug. Zahlungsverzug und sonstige Vertragsverletzungen geben der FLAGA Suisse GmbH insbesondere das Recht, (i) die weitere Erfüllung des Vertrags / der Verträge zu suspendieren, und (ii) nach Ablauf einer angemessenen Frist das Recht, von allen bestehenden Verträgen und/oder von Lieferverpflichtungen zurückzutreten. Schadenersatzansprüche der FLAGA Suisse GmbH bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten im alleinigen Eigentum der FLAGA Suisse GmbH. FLAGA Suisse GmbH ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt einzutragen, und der Käufer verpflichtet sich, FLAGA Suisse GmbH diesbezüglich uneingeschränkt zu unterstützen. Dem Käufer ist jegliche Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder eine andere Bestellung von Sicherheiten der gelieferten Ware an Dritte.
Bei Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers ist die FLAGA Suisse GmbH ohne Nachfristansetzung berechtigt, selbst wenn der Zahlungsverzug des Käufers noch nicht vorliegt, die Vorauszahlung des Rechnungsbetrags zu verlangen. Gegebenenfalls ist die FLAGA Suisse GmbH berechtigt, Waren nicht zu entladen und/oder nicht zu beladen. Ausserdem behält sich die FLAGA Suisse GmbH in solchen Fällen vor, die Zahlungsmodalitäten für künftige Verträge und/oder Lieferungen einseitig anzupassen. Das Zurückbehaltungsrecht der FLAGA Suisse GmbH entbindet den Käufer in keiner Weise von seinen ausstehenden Zahlungsverpflichtungen. Die FLAGA Suisse GmbH kann vom Käufer zudem die sofortige Bezahlung aller offenen Rechnungen sowie die sofortige Rückgabe der Ware und des Leihmaterials verlangen. Die FLAGA Suisse GmbH ist auch berechtigt ohne Angaben von Gründen auf Barzahlung bei Lieferung/Abholung zu bestehen. Vertreter sind zur Entgegennahme von Barzahlungen nur berechtigt, wenn Sie eine von uns firmenmässig gezeichnete Inkassovollmacht vorweisen. Jede Teillieferung von Abschlüssen gilt in Bezug auf Berechnung und Bezahlung als Geschäft für sich. Eine Aufrechnung gegen die Kaufpreisforderung des Verkäufers aus Gegenansprüchen, aus welchem Titel immer, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Beanstandungen / Gewährleistung
Die gelieferte/installierte Ware ist vom Käufer unverzüglich und unmittelbar nach Entgegennahme (Ent- oder Beladung) oder Installation derselben zu prüfen. Beanstandungen aller Art (Mängelrüge) sind unverzüglich (am gleichen Tag) nach Empfang der Ware telefonisch an FLAGA Suisse GmbH zu melden und anschliessend innert spätestens 5 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Werden die Fristen zur Anbringung von Mängelrügen nicht eingehalten, gelten die Gewährleistungsansprüche des Käufers als verwirkt (und entsprechend als genehmigt). Beanstandungen des Käufers für Gewichtsdifferenzen bis und mit 2% bei Empfang der Ware sind ausgeschlossen. Ferner wird eine Gewährleistung ausgeschlossen wegen unsachlichem Gebrauch oder für von FLAGA Suisse GmbH nicht ausschliesslich zu vertretenden Gründe. Reklamationen wegen Fehlgewichten können bei Flaschengas ausnahmslos nur dann anerkannt werden, wenn die Flasche noch mit unversehrter Gewindeschutzmutter versehen (versiegelt) ist.
Die Gewährleistung für alle von der FLAGA Suisse GmbH gelieferten und/oder installierten Waren und Produkte beschränkt sich zeitlich auf ein (1) Jahr und sachlich auf Minderung oder Nachbesserung. Wandelung, Irrtum und jegliche andere (gesetzlichen) Rechtsbehelfe werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Ferner, jede weitergehende Schadenersatzpflicht, insbesondere für mittelbaren Schaden, ist ausdrücklich wegbedungen. Auf den Anschluss von Flüssiggas bzw. die Montage der Flüssiggasflaschen in den Räumlichkeiten/Verbraucher des Kunden bestehen keine Gewährleistungsansprüche/-pflichten.
8. Lieferverzögerung / Lieferverhinderung / Höhere Gewalt
Alle Umstände höherer Gewalt, die die FLAGA Suisse GmbH an der rechtzeitigen Erfüllung des Vertrages hindern oder dessen Erfüllung verunmöglichen oder erschweren, schliessen eine Schadenersatzpflicht aus, und die FLAGA Suisse GmbH ist – insoweit und solange diese Umstände andauern – von der Vertragserfüllung befreit. Als Umstände höherer Gewalt gelten insbesondere, nicht abschliessend, Krieg, Streik, Aufruhr, behördliche Ausfuhr- und Einfuhrverbote, Kontingentierungen, Naturkatastrophen, jede Art von Betriebsstörungen (inkl. EDV-Probleme), jegliche Zerstörung, Beschädigung oder Beschaffungsverzögerung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien oder der Ware selbst.
Im Falle von Lieferverzögerungen aufgrund obiger Umstände verlängert sich die Lieferfrist in allen Fällen um die Dauer der Verhinderung (Abs. 1). Bei Lieferverhinderungen von einem Monat oder länger sind die FLAGA Suisse GmbH und der Käufer überdies berechtigt, den Kaufvertrag schadenersatzlos aufzuheben. Lieferverzug allgemein berechtigt die FLAGA Suisse GmbH, eine Nachfrist von mind. 4 Wochen zu verlangen. Bei Versorgungsschwierigkeiten (behördliche Kontingentierungen, teil- und zeitweise Liefereinschränkungen) hat die FLAGA Suisse GmbH das Recht, den Käufer nach ihren Möglichkeiten bzw. nach den behördlichen Vorschriften anteilmässig beliefern, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des eigenen Betriebes und anderweitiger Lieferverpflichtungen. Schadenersatzansprüche stehen dem Käufer dabei nicht zu.
9. Fernanzeigesystem
FLAGA Suisse GmbH kann dem Kunden ein Fernanzeigesystem samt Login zur Verfügung stellen: Damit einhergehend ist er befähigt, den aktuellen Tankinhalt (Stand Flüssiggas) sowie historische Verbrauchsdaten (Verbräuche) abzufragen. Der Kunde ist selbst verantwortlich, in regelmässigen Abständen seine ausreichende Gasversorgung zu überprüfen und – bei mangelnder Versorgung – frühzeitig (spätestens bei einem Restbestand von 30%) Gas nachzubestellen. Jegliche Gewährleistung von FLAGA im Zusammenhang mit der Nutzung des Systems ist ausgeschlossen. FLAGA ist nicht verantwortlich für die fehlerfreie und/oder ständige bzw. ununterbrochene Verfügbarkeit des Fernanzeigesystems, auch nicht für die fehlerfreie und ununterbrochene Verfügbarkeit des Online-Shops. Eine Haftung bei Schäden und Folgeschäden bzw. entgangenem Gewinn infolge der Nicht-Verfügbarkeit bzw. infolge von Unterbrüchen des bzw. auf dem Fernanzeigensystem ist ausgeschlossen.
10. Zollvorschriften
Es sind die von der Eidg. Oberzolldirektion jeweils erlassenen Vorschriften, die dazugehörigen Ausführungserlasse und Änderungen sowie die von FLAGA Suisse GmbH bei der Eidg. Oberzolldirektion in Bern hinterlegten Verwendungsverpflichtungen (Revers) massgebend.
11. Flüssiggasbehälter
FLAGA Suisse GmbH Gebinde für Flüssiggas (Flaschen, Tanks) sind strikte gemäss den behördlichen Vorschriften und den von FLAGA Suisse GmbH gelieferten Anleitungen für Betrieb und Unterhalt zu behandeln und zu benutzen (siehe Gefahrengutkleber auf jeder FLAGA Gasflasche). Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet. Die Ventile an Flüssiggasbehältern müssen bei Nichtverwendung immer geschlossen bleiben (auch bei leeren Behältern, da immer eine geringe Menge Restgas im Behälter bleibt). Jegliche Haftung der FLAGA Suisse GmbH für Schäden infolge unsachgemässer Behandlung von Flüssiggasbehältern und angeschlossenen Installationen des Käufers ist ausgeschlossen. Sämtliche Gasflaschen oder Gastanks sind alleiniges Eigentum der FLAGA Suisse GmbH, sofern dies nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart ist. Gasflaschen oder Gastanks im Eigentum der FLAGA Suisse GmbH dürfen nur von der FLAGA Suisse GmbH oder in deren Auftrag gefüllt werden. Entleerte oder nicht mehr in Verwendung stehende Flüssiggasbehälter müssen unverzüglich an die FLAGA Suisse GmbH retourniert werden. Verlust und Beschädigung von Flüssiggasbehältern, die Reinigung von verschmutzten Behältern, Ersatz von nicht retournierten Bestandteilen (z.B. Schutz- oder Verschlusskappen) werden an den Kunden mit dem Wert für Stahlflaschen CHF 55.00 und bei Composite Flaschen mit CHF 65.00 weiterverrechnet.
Bei den an den Kunden ausgehändigten FLAGA Propangas Flaschen handelt es sich, sofern es sich nicht ausdrücklich um Leihflaschen handelt, um Kautionsflaschen. Der Kautionswert (Deposit) beträgt für die Stahlflaschen CHF 55.00. Für die Composite Flaschen CHF 65.00. Das geleistete Depot wird bei Rückgabe der Stahl-/ und Composite Flaschen wieder an den Kunden rückerstattet, sofern die bei der Ausgabe der Flaschen ausgehändigte originale Kautionskarte FLAGA ausgehändigt bzw. physisch retourniert wird. Verlustige und/oder beschädigten Stahl- wie auch Composite-Gasflaschen werden gemäss den vertraglichen Vereinbarungen oder zum Wert von CHF 55.00 für Stahl- und CHF 65.00 für Composite Flaschen verrechnet. Geht während des laufenden Vertragsverhältnisses die durch FLAGA ausgestellte Kautionskarte verloren, so besteht einmalig die Möglichkeit, max. 1 Ersatzkarte pro Kunde zu bestellen. Die Bestellung einer Ersatzkarte erfolgt über www.flaga.ch: Für die Ausstellung einer Ersatzkarte werden die damit entstehenden Kosten von mindestens CHF 12.00 pro Ersatzkarte dem Kunden in Rechnung gestellt. (Gilt nur für Endkonsumenten, nicht für FLAGA-Wiederverkäufer) Der Kunde ist hierbei vorleistungspflichtig: Nach Zahlungseingang wird ihm die Ersatzkarte postalisch und mittels Lieferscheines zugestellt.
FLAGA Suisse GmbH Flaschen, welche geliehen werden, bleiben das alleinige Eigentum der FLAGA Suisse GmbH. Solche Flaschen sind bei Rückgabe in einwandfreiem und geprüftem Zustand an FLAGA Suisse GmbH zurückzugeben.
12. Datenschutz
Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass FLAGA Suisse GmbH berechtigt ist, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und für eigene Zwecke zu nutzen.
Der Kunde erklärt sich insbesondere damit einverstanden, dass FLAGA Suisse GmbH berechtigt ist, die Daten und Angaben zum Verkauf
- im Rahmen der Inanspruchnahme der Dienstleistungen von FLAGA Suisse GmbH durch den Kunden zu verwenden und zu veröffentlichen, soweit dies zur Nutzung dieser Dienste erforderlich ist,
- an Dritte weiter zu leiten, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen erforderlich ist (z.B. wenn es der Aufklärung eines Missbrauchs oder der allgemeinen Rechtsverfolgung dient).
Der Kunde kann der Verarbeitung und Nutzung seiner Daten im Sinne von dieser Ziffer jederzeit widersprechen. Der Widerspruch ist gegenüber FLAGA Suisse GmbH schriftlich zu richten. Widerspricht der Kunde seiner Datennutzung, ist FLAGA Suisse GmbH insbesondere zur fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigt.
Die von FLAGA Suisse GmbH zur Verfügung gestellten Daten/Bilder dürfen vom Kunden ohne schriftliche Zustimmung von FLAGA Suisse GmbH nicht verwendet werden. Es ist dem Kunden ferner untersagt, Kontaktdaten und Adressen sowie sonstige Inhalte, die sich auf der Website von FLAGA Suisse GmbH befinden, für kommerzielle Werbung zu nutzen. Des Weiteren gelten die auf der Webseite jeweils publizierten Datenschutzbestimmungen: https://flaga.ch/datenschutz/
13. Rechtsnachfolge | Verrechnungsverbot
FLAGA Suisse GmbH behält sich das Recht vor, einzelne oder alle Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB an Dritte zu übertragen oder durch Dritte ausüben zu lassen. Dem Kunden ist es untersagt, das zugrundeliegende Vertragsverhältnis sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen Rechte und Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FLAGA Suisse GmbH an Dritte zu übertragen; eine solche Übertragung ist nichtig. Der Kunde darf seine vertraglichen Zahlungspflichten nicht gegen Ansprüche gegenüber FLAGA Suisse GmbH verrechnen.
14. Vertragsänderungen | Salvatorische Klausel
FLAGA Suisse GmbH behält sich vor, die AGB jederzeit zu ändern und/oder anzupassen, wenn es die Interessen von FLAGA Suisse GmbH rechtfertigen. Der Kunde erteilt schon hiermit seine diesbezügliche Zustimmung. Die Änderungen werden auf der Internetseite von FLAGA Suisse GmbH veröffentlicht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit und/oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Die ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmungen werden durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der ungültigen und/oder unwirksamen Bestimmung in rechtwirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt bei eventuellen Lücken der Regelung.
15. Gerichtsstand / Zahlungsort / Anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand, Zahlungsort und Betreibungsort ist der Sitz der FLAGA Suisse GmbH. Es kommt materielles Schweizer Recht zur Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).
04.2025