Flüssiggaskontrollen
für Gewerbe + Haustechnik (G+H)
Gesetzliche Grundlagen
Betreiber von Flüssiggasanlagen im industriellen, gewerblichen, betrieblichen und privaten Bereich sind gesetzlich dazu verpflichtet
- vor der ersten Inbetriebnahme,
- nach jeder Instandhaltung,
- nach einem Umbau oder einer Änderung,
- jedoch mindestens alle sechs Jahre
eine Gewerbe- und Haustechnik (G+H) Kontrolle durchführen zu lassen. Darunter fallen auch Anlagen mit einer Rampe bzw. Flaschenbatterie.
Diese Kontrolle wird in den EKAS-Richtlinien (6517) respektive in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Art. 32c Abs. 4 VUV) vorgeschrieben. Gemäss Art. 32c Abs. 5 VUV wird die Befugnis zur Kontrolle ausschliesslich Personen mit entsprechender Akkreditierung zugestanden.
Nicht unter diese Richtlinie fallen Flüssiggasanlagen, deren Menge 0,5 kg nicht übersteigt sowie Anlagen, in denen Flüssiggas als Kältemittel verwendet wird (z. B. in Kühlschränken oder Wärmepumpen), und deren Füllmenge 1,5 kg nicht übersteigt.
Kontrollen an ortfesten Behältern (Flüssiggastank) unterliegen den Anforderungen der Druckgeräteverordnung und der Druckgeräteverwendungsverordnung.